Hammelburger Geschichte(n)

Fürsorge für die Verwundeten:

Verwundete Soldaten, gleichviel, ob vaterländisch oder vordem feindlich, ferne von ihrer Heimath und ihren lieben Angehörigen, sind recht eigentlich hilflos und darum unglücklich, wenn sie nicht an der Stätte ihrer Leiden eine zweite Heimath finden, väterliche und mütterliche Liebe und volle Hingabe zur Linderung ihrer Leiden. Die in Genf unter’m 22. August 1864 abgeschlossene Uebereinkunft zur Linderung des Looses der im Kriege verwundeten Soldaten, welcher auch Bayern während des Krieges 1866 beitrat, hat sich als ächt menschenfreundlich gezeigt, wohl geeignet, die vom Kriege unzertrennlichen Uebel zu mildern, nutzlose Härte zu verhüten und das Loos der auf den Schlachtfeldern verwundeten Krieger zu lindern. Wir führen einige Artikel der Vertages an:

1) Feldlazarethe und Militärspitäler sollen als neutral anerkannt und als solche von den Kriegsführenden so lange geschützt werden, als sich Kranke und Verwundete darin befinden. Die Neutralität hört auf, sobald diese Ambulancen oder Spitäler durch militärische Macht besetzt sind.

2) Das Personal der Spitäler und Ambulancen für die Aufsicht und für den Gesundheits- Verwaltungs- und Kranken-Transport-Dienst, ebenso die Feldprediger stehen so lange unter dem Schutze der Neutralität, als sie den Dienst leisten und Verwundete darin zu besorgen und zu verpflegen sind.

3) Die genannten Personen können selbst nach der Besitznahme durch den Feind in den Spitälern oder den Ambulancen, wozu sie gehören, ihren Dienst fortsetzen oder sich zu dem Corps zurückziehen, dem sie angehören.

4) Die Landesbewohner, die den Verwundeten Hilfe bringen, sollen geschont und keiner Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen werden. Jeder Verwundete, der in einem Hause aufgenommen wird, dient demselben als Schutzwache (sauvegarde). Der Landesbewohner, welcher Verwundete bei sich aufgenommen hat, bleibt frei von Einquartierung, ebenso von einem Theile etwaiger KriegsContribution.

6. Verwundete und Kranke, welchem Volke sie auch angehören, sollen aufgenommen werden. Die Krankentransporte (evacuatons) und das sie leitende Personal sind durch ihre unbedingte Neutralität gedeckt.

7. Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne soll für die Spitäler, Ambulancen und Transporte angenommen werden. Neben ihr soll unter allen Umständen die Landesfahne ihre Stelle haben. Ebenso soll für die neutral erklärten Personen eine Armbinde zugelassen sein, die Verleihung derselben aber der Militärbehörde zustehen. Fahne und Armbinde tragen ein rothes Kreuz auf weißem Grunde.

Wir referiren über die Fürsorge für die Verwundeten, wie sie sich in ihren einzelnen Zweigen geltend machte.

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