Hammelburger Geschichte(n)

 

Der Büttner Zunft-Ordnung von 1720

Zu den bekannten Zeugnissen für die Bedeutung des Hammelburger Weinbaues in vergangenen Tagen kommt ein weiteres Beweisstück in der Gestalt der Zunftordnung der Hammelburger Büttner aus dem Jahre 1720. Es handelt sich dabei um ein auf fünf Pergamentseiten im Format von 32:37 cm geschriebenes Dokument aus der fuldischen Kanzlei des Fürstabtes Constantin von Buttlar, dessen Siegel in einer fein gedrechselten, • hölzernen Kapsel an gelbblauem Seidenbande angefügt ist. Diese Zunftordnung ist auf den Antrag der Hammelburger Büttner aus-gefertigt worden.
„Von Gottes Gnaden Wir Constantinus, des Heyl. Römisch. Reiches Fürst und Abt des Stiefts Fulda, Ihro Mayestät der Römischen Kayserin Ertzkantzlar, durch Germanien und Gallien Primas, Urkunden und bekennen hiemit offentlich, dass uns unsere Unterthanen und liebe getrewe, die sämbtl. Meister des Büttner Handwerks unserer Stadt Hammelburg unterthänigst ersucht und gebetten, dass Wir ihnen aus hohem Landesfürstl. gewalt und vorsehung gewisse Articul vorschreiben und eine Zunftordnung unter ihnen gnädigst ufrichten wollen. So haben wir nach genügsamer Überlegung der sachen zu des landts und unserer Unterthanen besserem nutzen und wohlfahrt, auch erhaltung guter policey folgende Articul in gnaden verfassen und fleissigst zu halten denen Supplicanten vorschreiben lassen, wie unterschiedlich hernach folgt.".
Es werden nacheinander 21 „Articul" angeführt.
Erstens „soll das Handwerk auf ...Michaelis Archangeli zusammenkommen und vier Vormeister erwöhlen, diese dahin anweisen, dass Sie dem Handwerk trewlich vorstehen, über alle Einnahmen und Ausgaben richtige Rechnung thun, dahero auch diesen die Zunftlade anvertrauet wird ..." Die folgenden Punkte behandeln die Einstellung der Lehrlinge. Kein Meister darf mehr als zwei gleichzeitig halten, und sie sollen nach einer gewissen Probezeit zwei Jahre „voll lernen" und anschliessend drei - Meistersöhne nur zwei - Jahre wandern.
Die schwierigen Bedingungen, unter denen man in jener Zeit Meister werden konnte, gehen aus den folgenden Absdchnitten hervor. Ausserdem ist daraus zu ersehen, dass der Meisterbrief auch schon damals nicht gerade billig war. So hatten z B. die Anwärter, abgesehen von den vielen Gulden, die sie nach Fulda, bezw. „an das Handwerk" zu zahlen hatten, „denen Vormeistern", so oft sie anzufernende Meisterstück, ein zweifu driges Fass, besichtigen, „jedem ein Maass Wein und Brod" zu reichen. Ferner wird der Verkehr der Büttner unteieinander geregelt: Es soll kein Meister dem anderen in die Arbeit eingreifen. Er darf nur einen „Knecht" neben den Lehrjungen halten, und nur in einer Werkstatt arbeiten oder arbeiten zu lassen. Ausserdem wird untersagt, sich von auswärtigen Büttnern „Fassarbeit zu kaufen und damit Wucher zu treiben". Das Brennen von „Brandewein auss Weinhöfen", (=Häfen) weilen das Handwerk angibt, das solches ihrer profession ankleben thete", scheint ein besonders schwieriger Punkt gewesen zu sein, denn er wurde „ausgesetzt". Dagegen wurde weiter bestimmt, „soll alle Quartal auf den güldenen Sontag eine allgemeine Handwerkszusammenkunft seyn", wobei Verfehlungen bestraft wurden. Ausserdem soll dabei „ein jeder Meister oder Wittib, die das Meisterrecht zu erhalten willens ist schuldig sein. 1 albus auflag gold in die Laden, wovon denen armen Meistern und wittiben auch kranken ge-steuret wird, erlegen". Unentschuldigtes Fernbleiben von dieser Zusammenkunft wird mit der Abgabe von 1/2 Pfund Wachs bestraft. Auch „Soll kein Meister dem andern seine Knecht vor dem Ziel und aussgang der Dingzeit abfangen. Falls ein Meister mit seinem Knecht in gerät, so soll der Meister den Knecht nicht so bald abschaffen, noch dieser wandern", sondern die Angelegenheit muss vor dem Handwerk geregelt werden. Da die Meister, die eine Wirtschaft betreiben, den übrigen Handwerken durch Verkaufen der Fässer „grosse Beeinträchtigung thun", so solle „das Fassverkaufen unter denen Meistern herumgehen".
Schliesslich werden noch Strafen festgesetzt für diejenigen, die sich bei offener Zunftlade ungebührlich benehmen, und für diejenigen, die sich einen „unzünftigen Knecht halten.
Ausserdem wird noch bestimmt, dass bei der Beerdigung eines Meisters alle anderen ihm die letzte Ehre erweisen und jeder, der ohne erhebliche Ursach dabei fehlt, habe „dem Handwerk 1/2 Pfund Wachs zu reichen". Das Dokument schließt: „Letzlichen behalten wir uns bevor, vorgesetzte Articulos zu mindern und zu mehren; nachdem es die Nothdurft erfordern wird ... Zu mehrerer Urkund dessen haben Wir Unser fürstl. Secret hieran hängen lassen.   So geschen Fuld den 6. Septembris Anno  1720.
Constantinus (Episeopus Fuldensis, manu propria)
Siegel: ca. 4:5 cm hoch. Givierter Schild, im Feld rechts oben und links unter das Fuldaer Kreuz, in den anderen eine Bütte, Anspielung auf den Namen Buttlar, über dem Schild drei Spangenhelme, auf diesen als Helmkleinode Mitra, Kreuz und Jagdhorn, zwischen den äusseren Helmen Bischofsstab und Schwert. Das Siegel selbst ist in dunkelgrünes Wachs gepresst und gut erkennbar.Esch.

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